Satzung des Vereins „Peperoncini“

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Peperoncini“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Namenszusatz „e. V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Absatz 2 Nummer 7 der Abgabenordnung), die Förderung der Hilfe für Verfolgte, Flüchtlinge und Vertriebene (§ 52 Absatz 2 Nummer 10 der Abgabenordnung) sowie die Förderung internationaler Gesinnung (§ 52 Absatz 2 Nummer 13 der Abgabenordnung).

(3) Der Satzungszweck wird durch Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen Asylpolitik und -recht (insbesondere deutsches und europäisches Recht), Fluchtursachen sowie Lebenssituation von Geflücheten (insbesondere in Leipzig, Deutschland und der Europäischen Union) verwirklicht. Dies geschieht insbesondere in Form von Vorträgen, politischen Comics, Flyern, Videoclips, Webinhalten und Workshops sowie der Begleitung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Verfahren einschließlich Nebenverfahren mit migrationsrechtlichen Bezügen, soweit diesen Verfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Damit soll die ganze Gesellschaft ansprochen werden. Der Verein kann hierzu Mittel einwerben und die teilweise oder vollständige Sicherung oder Deckung der Kosten der Veranstaltungen und begleiteten Verfahren besorgen. Weiterhin fördert der Verein die Begegnung von Geflüchteten und Nicht-Geflüchteten durch entsprechende Veranstaltungen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen der Mitglieder zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins können erstattet werden.

(5) Zur Aufrechterhaltung der Steuerbegünstigung des Vereins müssen alle Handlungen des Vereins und seiner Organe den Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung entsprechen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.

(2) Jedes Mitglied hat eine aktuelle E-Mail-Adresse anzugeben.

(3) Die Mitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

(4) Über den Eintritt in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist in Textform zu stellen.

(5) Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. dauerhaft nicht mehr erreichbar ist,

  2. sich einen schweren Verstoß gegen die Zwecke und Interessen des Vereins zu Schulden kommen lässt oder

  3. von seinem Vetorecht nach § 4 Absatz 6 Satz 3 dieser Satzung Gebrauch gemacht hat.

(7) Der Ausschluss nach Absatz 6 Nummer 1 erfolgt durch den Vorstand. Das Mitglied ist mindestens einen Monat vorher über seine letzte bekannte Adresse oder E-Mail-Adresse anzuschreiben und dabei unter Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses zur Kontaktaufnahme aufzufordern.

(8) Der Ausschluss nach Absatz 6 Nummer 2 erfolgt durch den Vorstand. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Es besteht die Möglichkeit der Beschwerde zur Mitgliederversammlung. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(9) Der Ausschluss nach Absatz 6 Nummer 3 erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Der Ausschluss darf frühstens nach Ablauf von 13 Tagen und spätestens bis zum Ablauf eines halben Jahres nach Erhebung des Vetos beschlossen werden.

(10) Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende weitere Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

  2. Entlastung des Vorstands,

  3. Wahl des Vorstands,

  4. Änderung der Satzung und

  5. Beschluss über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal alle drei Jahre vom Vorstand einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen in Textform eingeladen worden sind und der rechtzeitige Zugang der Einladung erwartet werden konnte. Dabei ist der Versand der Einladung an die letzte bekannte E-Mail-Adresse ausreichend. Mit der Einladung soll die vorläufige Tagesordnung bekannt gegeben werden. § 32 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet keine Anwendung.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet, soweit sie nichts anderes beschließt.

(5) Bei der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts ist rechtsgeschäftliche Stellvertretung nicht zulässig.

(6) Bei Abstimmungen ist ein Beschluss gefasst, wenn auf den Antrag mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Der Beschluss kommt jedoch nicht zustande, wenn ein Mitglied im Anschluss an die Beschlussfassung dieser durch ausdrückliche Erklärung widerspricht (Veto). Dies gilt nicht für Ausschlüsse nach § 3 Absatz 6 Nummer 3 dieser Satzung.

(7) Bei Personenwahlen bestimmt der Sitzungsleiter das Wahlverfahren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die weitere Bestimmungen zu ihrem Geschäftsgang enthält.

(9) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Ihre Beschlüsse sind gesondert aufzuführen und vom Sitzungsleiter schriftlich unter Gegenzeichnung eines Mitglieds, das auf der Sitzung anwesend war, festzuhalten.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Die Mitgliederversammlung kann diese Zahl jederzeit erhöhen oder vermindern. Der Vorstand muss aus mindestens einer Person bestehen.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann für jedes Vorstandsmitglied eine abweichende Amtszeit bestimmen.

(3) Wiederwahl ist möglich.

(4) Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zum Ende der nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Falls danach kein Vorstandsmitglied mehr im Amt sein sollte, setzen die Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit nach Satz 1 enden würde, ihr Amt bis zum Ende der nächsten Mitgliederversammlung fort. Satz 2 findet wiederholt Anwendung.

(5) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(6) Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, für die nach dieser Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:

  1. Verwaltung des Mitgliederbestands und des Vereinsvermögens,

  2. Umsetzung des Vereinszwecks, insbesondere durch Vornahme der erforderlichen Rechtsgeschäfte und

  3. Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit, insbesondere den Einsatz der Mittel des Vereins und Veränderungen im Mitglieder- und Vermögensbestand.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Treffen oder im Umlaufverfahren.

(8) Der Vorstand ist bei Treffen ohne Einladung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

(9) Ein Beschluss im Umlaufverfahren kommt zustande, wenn der Beschlussvorschlag allen Vorstandsmitgliedern in Textform zugegangen ist und innerhalb von 47 Stunden mehr als die Hälfte der Mitglieder für den Vorschlag und kein Mitglied gegen den Vorschlag stimmt. Die Stimmen sind in Textform gegenüber allen anderen Vorstandsmitgliedern abzugeben.

(10) Jedes Vorstandsmitglied hat den anderen Vorstandsmitgliedern eine aktuelle E-Mail-Adresse anzugeben. Im Verfahren nach Absatz 9 ist der Versand an die letzte bekannte E-Mail-Adresse ausreichend.

(11) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 6 Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins

(1) Eine Änderung dieser Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. § 4 Absatz 6 Satz 3 dieser Satzung findet keine Anwendung. Die beabsichtigte Änderung ist zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut anzugeben.

(2) Führt eine Änderung der Satzung zu einer Änderung des Zwecks des Vereins, bedarf es zusätzlich der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins. Die Zustimmung kann vorab oder im Nachhinein in Textform erklärt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Mitglied nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung zur Erklärung an seine letzte bekannte Adresse oder E-Mail-Adresse seine Zustimmung verweigert.

(3) Für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Verein kurdischer Studierender in Syrien und Deutschland e. V. und Menschen.Würdig. e. V., die es im Sinne der Zwecke des Vereins ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen haben.

§ 7 Bestimmungen zur Vereinsgründung

(1) Bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister gelten die nachfolgenden Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung.

(2) Abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 genügt die Einladung mit einer Frist von einer Woche.

(3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 4 genügt die Angabe, dass die Satzung geändert werden soll.

(4) Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 genügt der Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 6 Absatz 1.