Abschiebung trotz laufendem Verfahren?
In Gerichtsverfahren der Bundesrepublik Deutschland gilt normalerweise: Eine Behördenentscheidung, gegen die man klagt, wird bis zum Urteil auf Eis gelegt. Die Klage hat eine sogenannte „aufschiebende Wirkung“. Das gilt nicht im Asylverfahren. Die Abschiebung wird während des Gerichtsverfahrens nicht ausgesetzt.
Will man trotzdem in Sicherheit leben, seine Klage gut begründen, Atteste organisieren und seinen Prozess führen, muss man einen gesonderten „Antrag auf Eilrechtschutz“ stellen. Für diesen gilt eine Frist von nur einer Woche nach Zustellung des Negativ-Bescheids. Trotzdem muss er ausführlich begründet werden, um überhaupt Chancen auf Erfolg zu haben. Wird der Eilantrag angenommen, muss die Kläger*in wenigstens bis zum Urteil keine Abschiebung mehr fürchten. Wird der Antrag abgelehnt, kann sie/er jederzeit während des Prozesses abgeschoben werden. Das führt meistens dazu, dass der Prozess nicht mehr gewonnen werden kann. Gründe sind z.B. wenn Atteste von Fachärzt*innen in Deutschland nicht mehr organisiert werden können oder wenn die betroffene Person im Heimatland keinen festen Wohnsitz mehr hat und die Anwält*in sie/ihn nicht mehr erreichen kann.
Mehr dazu hier (Folien der Refugee Law Clinic über Eilrechtschutz)
Kleine Absurdität: Für die Gerichtsverhandlung dürfte die Kläger*in laut Gesetz wieder einreisen, da das Recht auf die eigene Anhörung vor Gericht trotzdem weiterbesteht.