Der Begriff „Dublin-Bescheid“ bezieht sich auf die Dublin-Verordnungen. Diese legen Kriterien und Verfahren fest, die innerhalb der EU die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für einzelne Asylverfahren regeln. In der Regel gilt: Der Staat, in dem Geflüchtete zuerst Asyl beantragen (oft unfreiwillig) und ihre Fingerabdrücke abgegeben haben, ist für das Asylverfahren zuständig. Reist die betreffende Person weiter, um dort ihr Asylverfahren zu beginnen, erhält sie oft nach einiger Zeit einen Dublin-Bescheid. Er kündigt die Abschiebung in den zuständigen EU-Staat an. Dagegen kann geklagt werden: Unter bestimmten Umständen muss die Zuständigkeit auf Deutschland übergehen. Mehr zum Thema hier vom Sächsischen Flüchtlingsrat.
Wir von Peperoncini stehen dem Dublin-System sehr kritisch gegenüber. Offensichtlich bevorzugt die Regelung in sozialstaatlicher Hinsicht Staaten wie Deutschland, die nicht direkt an der EU-Außengrenze liegen. Die Situation für Geflüchtete in Ländern wie Griechenland, Ungarn oder Bulgarien ist oft katastrophal (schlechter oder gar kein Wohnraum, wenig Zugang zu Sozialleistungen, unzulängliche Gesundheitsversorgung). Oft landen Menschen, die in der EU Schutz suchen, auf der Straße. Hier eine Kritik und Verbesserungsvorschläge von Pro Asyl.